Die vom Europäischen Patentamt erteilten Europäischen Patente (EP) müssen derzeit noch nach der Erteilung für ausgewählte Länder jeweils gesondert in nationale Patente überführt werden (sog. Validierung). Für jedes Land sind dann nachfolgend zur Aufrechterhaltung gesondert nationale Gebühren (Jahresgebühren) zu zahlen, für Streitigkeiten sind nationale Gerichte zuständig.
Mit dem einheitlichen Patentsystem der EU wird nun die Möglichkeit geschaffen, für ein erteiltes EP-Patent in zahlreichen Mitgliedsländern der Europäischen Union die Validierung als Einheitspatent (EU-Patent) zu beantragen, das einheitlichen Patentschutz in einer Vielzahl von EU-Ländern ermöglicht, also nicht mehr auf einzelne Länder bezogen ist. Für die Aufrechterhaltung des EU-Patents sind Jahresgebühren zentral beim Europäischen Patentamt zu zahlen.
Das einheitliche Patentsystem umfasst in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten neben dem EU-Einheitspatent („europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“) auch ein einheitliches EU-Patentgericht (EPG), dessen Entscheidungen übergreifend in allen Ländern des EU-Patents gelten. Das EPG ist für alle Streitigkeiten aus bereits geltenden oder zukünftig erteilten europäischen Patenten in den teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten zuständig, auch für Nichtigkeitsklagen gegen diese Patente.
Das einheitliche Patentsystem wird zum 1.6.2023 in Kraft treten. Für europöische Patentanmeldungen, die vor der Erteilung stehen, kann eine Verschiebung der Erteilung bis diesem Datum beantragt werden.
Zum Start des einheitlichen Patentsystems (1.6.2023) werden zunächst 17 Staaten, die sowohl EU-Mitglieder als auch Mitgliedsländer des Europäischen Patent-Übereinkommens EPÜ sind, am einheitlichen Patentsystem teilnehmen:
AT | Österreich | FR | Frankreich | MT | Malta | |||
BE | Belgien | DE | Deutschland | NL | Niederlande | |||
BG | Bulgarien | IT | Italien | PT | Portugal | |||
DK | Dänemark | LV | Lettland | SL | Slowenien | |||
EE | Estland | LT | Litauen | SE | Schweden | |||
FI | Finnland | LU | Luxemburg |
Mittelfristig planen alle EU-Staaten außer Spanien, Polen und Kroatien die Teilnahme am einheitlichen EU-Patentsystem, so dass das einheitliche EU-Patentsystem dann in 25 Ländern Wirkung haben wird.
EU-Einheitspatente werden wie bisher europäische Patente durch das Europäische Patentamt auf Basis des Europäischen Patent-Übereinkommens EPÜ erteilt. Nach Erteilung eines Europäischen Patents ist wie bisher auch weiterhin die „Validierung“ in einzelnen EP-Vertragsstaaten erforderlich. Für die o.g. (derzeit 17, später bis zu 25) am einheitlichen EU-Patentsystem teilnehmenden Staaten ist aber keine einzelne Validierung mehr notwendig, sondern es kann dort künftig einheitliche Wirkung des Europäischen Patents nach dessen Erteilung beantragt werden.
Für (bisher) nicht teilnehmende EP-Länder muss wie bisher auch künftig eine Validierung in jedem einzelnen Land erfolgen. Dies gilt derzeit für
AL | Albanien | HU | Ungarn | NO | Norwegen | |||
CH | Schweiz | IE | Irland | PL | Polen | |||
CY | Zypern | IS | Island | RO | Romänien | |||
CZ | Tschechien | LI | Lichtenstein | RS | Serbien | |||
ES | Spanien | MC | Monaco | SK | Slowakei | |||
GB | Vereinigtes Königreich | ME | Montenegro | SM | San Marino | |||
GR | Griechenland | MK | Nordmazedonien | TR | Türkei | |||
HR | Kroatien |
Das einheitliche EU- Patentgericht EPG (auch UPC, Unified Patent Court) wird künftig zuständig sein für alle Streitigkeiten betreffend Europäische Patente in den am einheitlichen EU-Patentsystem teilnehmenden Mitgliedsländern. Dies umfasst bestehende und künftige dort validierte Europäische Patente ebenso wie zukünftige EU-Patente. Die Zuständigkeit gilt sowohl für Verletzungsklagen aus diesen Patenten als auch für Nichtigkeitsklagen gegen diese Patente.
Für bestehende, bereits in der Vergangenheit erteilte Europäische Patente besteht die Möglichkeit, die Zuständigkeit des EPG zunächst für eine Frist von sieben Jahren auszuschließen (opt-out-Erklärung). Die opt-out-Erklärung bewirkt, dass für bereits erteilte EP-Patente wie bisher die nationalen Gerichte zuständig bleiben
Eine Opt-out Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange beim EPG keine gegen das jeweilige Patent gerichtete Nichtigkeitsklage oder darauf gestützte Verletzungsklage anhängig ist.