Geheimhaltungsvereinbarungen

Die Entwicklung neuer Produkte erfordert oft die Kooperation mit Dritten. Schutzrechte sind zwar schon geplant, aber noch nicht angemeldet. Geheimhaltung ist hier oberstes Gebot, um verfrühte Veröffentlichungen der eigenen Entwicklungen zu verhindern, die das Anmelden eigener Schutzrechte, insbesondere Patente und Geschmacksmuster, unmöglich machen.

Unsere Patentanwälte unterstützen Sie durch Vorschläge für geeignete Geheimhaltungsvereinbarungen. Wir prüfen auch gern für Sie Geheimhaltungsvereinbarungen, die Kooperationspartner Ihnen zur Unterschrift vorlegen.